Wenn Makler Müller etwas sucht, erklärt sich das Wort Häuserflucht!
KarlHeinz Karius (*1935), Urheber, Mensch und Werbeberater

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 ermöglicht uns die österreichische Immobilienmaklerverordnung (vom 25. August 2010 BGBl. II Nr. 268/2010) den folgenden Tätigkeitsumfang:

  1. die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertighäusern und Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen,
  2. die Vermittlung von Bestandverträgen (Miet- und Pachtverträgen) sowie die Vermittlung sonstiger Rechte einschließlich der Vermittlung von Teilzeitnutzungsrechten und Optionsrechten über bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen,
  3. die Vermittlung von Hypothekardarlehen und
  4. die Vermittlung von Anteilscheinen und Beteiligungen an Immobilienfonds.